Erfahren Sie mehr über den Abfallbeauftragten:
Informationen:
- Ziel und Zweck:
- Ziel dieser Position ist es gemäß der gesetzlichen Vorgabe eine kontrollierte Entsorgung von Abfällen sicherzustellen. Die Benennung eines Abfallbeauftragten hängt von der zu entsorgenden Abfallmenge und deren Gefährdung ab
- In den §§ 58-60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist die Bestellung des Betriebsbeauftragten für Abfall sowie dessen Pflichten und Aufgaben festgelegt
- Verantwortung:
- Ausführende Mitarbeiter:
- Mitwirkende:
- Mitarbeiter des betroffenen Bereichs
- Information an:
- Geschäftsführung
- Relevante Bereiche des Unternehmens
Aufgaben:
- Abfallbeauftragte berät die Geschäftsführung (Betreiber)
- Überwachung der Abfälle von ihrer Entstehung / Anlieferung bis zu ihrer Verwertung / Beseitigung (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 KrWG)
- Überwachung der Einhaltung von gesetzlichen und behördlichen Auflagen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 KrWG)
- Überwachung des Betriebes und seiner Infrastrukturen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG)
- Aufklärung über schädliche Umweltauswirkungen, welche von Abfällen ausgehen können (§ 60 Abs. 1 Satz 3 KrWG)
- Begutachtung unter Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft ( § 60 Abs. 1 Nr. 4 KrWG)
- Verbesserung des Entsorgungsverfahrens (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 KrWG)
- Erstellung eines Jahresberichtes über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen (§ 60 Abs. 2 KrWG)
Relevante Prozesse
- Entwicklung
- Wareneingang
- Verpackung
- Arbeitsvorbereitung
- Produktion
- Gefahrstoffmanagement
Verbindliche Anforderungen (gesetzliche- & behördliche Anforderungen / Kundenanforderungen)
- Stellungnahme zu abfallrelevanten Entscheidungen des Betreibers, z.B. Einführung von neuen Verfahren, Erzeugnissen und Investitionen (§ 56 Abs. 1 BImSchG)
- Vortragsrecht bei der Geschäftsleitung (§ 57 BImSchG)
- Benachteiligungsverbot (§ 58 BImSchG)
- Kündigungsschutz (§ 58 BImSchG)
- Verantwortungsvoller Umgang mit Abfällen
- Recycling Anforderungen bei der Entwicklung neuer Produkte sind zu berücksichtigen
Abteilungsrisiken (Risiken und Chancen)
- Nichtbeachtung der gesetzlichen und behördlichen Rahmenbedingungen
- Nichtbeachtung der Entsorgungsvorgaben des Unternehmens
- Unkontrollierte Entsorgung gefährlicher Abfälle
IST-Situation:
- Übernehmen Sie die aufgeführten potentiellen Risiken und definieren Sie nun, ob diese Risiken bei Ihnen im Unternehmen auftreten können bzw. eventuell bereits abgesichert sind
- Definieren Sie die derzeitig etablierten Vermeidungs- und Entdeckungsmaßnahmen
- Bewerten Sie die Risiken z. B. mit der FMEA-Methode
Planung:
- Definieren Sie einen Maßnahmenplan, um die derzeitigen Risiken abzumildern bzw. zu beseitigen („Chancen“)
- Beachten Sie die Wirksamkeitsprüfung getroffener Maßnahmen
- Die veränderte Situation stellt nun die neue Ist-Situation dar