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Immissionsschutzbeauftragter

WP-IMS-2165-a.jpgInformationen:

  • Ziel und Zweck:

    • Ein Immissionsschutzbeauftragter ist gemäß § 53 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu bestellen, sofern dies nach der Art und Größe des Betriebs mit genehmigungsbedürftigen und emissionsverursachenden Anlagen erforderlich ist

    • Die zuständige Behörde kann ggf. anordnen, dass mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen sind

  • Verantwortung:

    • Geschäftsführung 

    • Die Beauftragung bzw. Bestellung ist vom Betreiber der Anlage schriftlich vorzunehmen

  • Ausführende Mitarbeiter:

    • Immissionsschutzbeauftragter

  • Mitwirkende:

    • Mitarbeiter der betroffenen Abteilungen

  • Information an:

    • Geschäftsführung

    • Interessierte Parteien

Aufgaben:

  • Beratung in immissionsschutzrelevanten Angelegenheiten (§ 54 Abs. 1 BImSchG)

  • Hinwirkung auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Erzeugnisse und Verfahren insbesondere im Bereich der Produktion, Abfallvermeidung und Wärmenutzung sowie deren Begutachtung (§ 54 Abs. 1 Nr. 1a-b und 2 BImSchG)

  • Überwachung der Einhaltung von Rechtsvorschriften und Auflagen (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG)

  • Regelmäßige Überwachung des Betriebes und seiner Anlagen (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG)

  • Mängelbeseitigung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG)

  • Aufklärung über schädliche Umwelteinwirkungen, welche von Anlagen ausgehen (§ 54 Abs. 1 Nr. 4 BIm- SchG)

  • Erstellung eines Jahresberichts über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen (§ 54 Abs. 2 BImSchG)

Relevante Prozesse

  • Produktion

Verbindliche Anforderungen (gesetzliche- & behördliche Anforderungen / Kundenanforderungen)

  • Bundes Immissionschutzgesetz

  • TA Lärm

  • TA Luft

  • Keine spezifischen Kundenanforderungen

Abteilungsrisiken (Risiken und Chancen)

  • Missachtung der gesetzlichen und behördlihcne Vorgaben bzw. Auflagen

  • Unzureichende Messung der Immissionen

  • Keine geeigneten Nachweise der Kontrollen vorhanden

IST-Situation:

  • Übernehmen Sie die aufgeführten potentiellen Risiken und definieren Sie nun, ob diese Risiken bei Ihnen im Unternehmen auftreten können bzw. eventuell bereits abgesichert sind

  • Definieren Sie die derzeitig etablierten Vermeidungs- und Entdeckungsmaßnahmen

  • Bewerten Sie die Risiken z. B. mit der FMEA-Methode

Planung:

  • Definieren Sie einen Maßnahmenplan, um die derzeitigen Risiken abzumildern bzw. zu beseitigen („Chancen“)

  • Beachten Sie die Wirksamkeitsprüfung getroffener Maßnahmen

  • Die veränderte Situation stellt nun die neue Ist-Situation dar

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