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Gefahrstoffbeauftragter

WP-IMS-2164-a.jpgBegriffe in der Gefahrstoffverordnung

  • Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ersetzt maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK)

  • Biologischer Grenzwert (BGW) ersetzt biologische Arbeitsplatztoleranz (BAT)

Gefahrstoffrecht

  • Für eine weltweite einheitliche Gefahrstoffkennzeichnung gilt in der EU die

    • >EU-GHS-Verordnung<

  • • GHS = Global Harmonised System

  • • Inkraft getreten: 20.01.2009

  • • Übergangsfristen: Stoffe 1.12.2010; Gemische und Zubereitungen 01.06.2015

  • Gefahrstoffsymbolik

  • Einführung von Signalwörtern

  • GEFAHR – für schwerwiegende Gefahrenkategorien

  • ACHTUNG – für weniger schwerwiegende Gefahrenkategorien

  • Bisher 15 Gefährlichkeitsmerkmale - zukünftig 28 Gefahrenklassen

  • Verändertes Konzept zur Einstufung von Gemischen (Einzelstoff Betrachtung additiv)

  • R-Sätze werden zu H-Sätzen (Gefahrenhinweise / Hazardes Statements)

  • S-Sätze werden zu P-Sätzen

  • Sicherheitshinweise / Precautionary Statement

H-Sätze Gefahrenhinweise

  • H 3 01

    • H =  Gefahrenhinweis (Hazard Statement)

    • 3 =  Gruppierung 2 = Physikalische Gefahren / 3 = Gesundheitsgefahren / 4 = Umweltgefahren

    • 01 = Laufende Nummer

H-Sätze Gefahrenhinweise Beispiele

  • H290 Kann Metalle korrodieren

  • H318 Verursacht schwere Augenschäden

  • H315 Verursacht Hautreizungen

  • H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

  • H412 Schädlich für Wasserorganismen, Langzeitwirkung

P-Sätze Sicherheitshinweise

  • P 1 02

    • P = Sicherheitshinweis (Precautionary Statement)

    • 1 = Gruppierung 1 = Allgemein / 2 = Vorsorgemaßnahmen / 3 = Empfehlung / 4 = Lagerhinweis / 5 = Entsorgung

    • 02 = Laufende Nummer

P-Sätze Sicherheitshinweise Beispiele

  • P234 Nur im Originalbehälter aufbewahren

  • P264 Nach der Handhabung Hände gründlich waschen

  • P280 Schutzkleidung / Gesichtsschutz, Schuhe...

  • P390 Ausgetretene Mengen zur Vermeidung von Materialschäden aufnehmen

GHS = CLP-Verordnung

  • Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals der Vereinten Nationen in die EU

  • Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung für Stoffe bis zum 1. Dezember 2010 gemäß der RL 67/548/EWG (Stoff-RL) und für Gemische bis zum 1. Juni 2015 gemäß der RL 1999/45/EG (Zubereitungs-RL)

Ziele von GHS

  • Weltweite einheitliche Kennzeichnung und Einstufung

  • Warenverkehr soll erleichtert werden

  • Harmonisierung Gefahrstofftransporte

REACH

  • Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien) ---> ECHA (Europäische Chemikalienagentur)

  • Ab 1t/a Produktion eines Stoffes Registrierungspflichtig

  • Ausnahmen von der Registrierungspflicht

  • Anhang IV und V der REACH-Verordnung

  • Stellt ein Stoff eine Ausnahme dar - Regelung in anderen Gesetzen? (radioaktiv, Abfall, Arzneimittel)

Ausnahmen von der Registrierungspflicht

  • Stoff dient als Hilfsstoff für Pflanzenschutzmitteln oder Biozide und unter Artikel 15 Reach-VO aufgelistet = registriert

  • Polymere – keine Registrierung erforderlich nur Monomer über 2% und >1t/a Produktion für Polymer

  • produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung eingesetzten Stoffe – keine Registrierung ebenso nichtisoliertes Zwischenprodukt

  • Stoff ist ein Lebensmittel oder Futtermittel und Human- oder Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 5 - keine Registrierung

  • Nach Artikel 24 gelten Stoffe, die bereits nach der bislang geltenden Richtlinie 67/548/EWG* angemeldet worden sind, auch als unter REACH registriert. *( Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe)

  • Liegt bisher keine Registrierung vor - Nach Artikel 23 wird zwischen Phase-in-Stoffen und Non-Phase-in-Stoffen unterschieden.

  • Phase-in-Stoff

  • Non-Phase-in-Stoff muss registriert werden

  • Phase-in-Stoff muss vorregistriert sein

  • Registrierungspflichtige, aber nicht vorregistrierte (Phase-in-) Stoffe dürfen nach Ablauf der Vorregistrierungspflicht nicht mehr hergestellt / importiert werden.

  • Ist Registrierung erfolgt – nachgeschalteter Anwender – keine Registrierung

    • Artikel 31 Reach-VO - Sicherheitsdatenblatt

Kennzeichnungsregelung / Gefahrstofflagerung

  • Kennzeichnungselemente

  • Name und Produktidentifikation

  • Piktogramme

  • Nennmenge, wenn Stoff o. Gemisch öffentl. zugänglich gemacht wird

  • Anschrift des Lieferanten

  • H-Sätze, Anzahl durch CLP-Verordnung

  • P-Sätze, maximal 6

GHS Gefahrenklassen

  • Physikalische Gefahren: 16 Gefahrenklassen

    • 1) Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff

    • 2) Entzündbare Gase

    • 3) Entzündbare Aerosole

    • 4) Entzündend (oxidierend) wirkende Gase

    • 5) unter Druck stehende Gase

    • 6) Entzündbare Flüssigkeiten

    • 7) Entzündbare Feststoffe

    • 8) Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische

    • 9) Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten

    • 10) Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe

    • 11) Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische

    • 12) Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

    • 13) Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten

    • 14) Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe

    • 15) Organische Peroxide

    • 16) Auf Metalle korrosiv wirkend

    Gesundheitsgefahren: 10 Gefahrenklassen

    • 1) Akute Toxizität

    • 2) Ätzung/Reizung der Haut

    • 3) Schwere Augenschädigung/-reizung

    • 4) Sensibilisierung von Atemwegen oder Haut

    • 5) Keimzell-Mutagenität

    • 6) Karzinogenität

    • 7) Reproduktionstoxizität

    • 8) Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)

    • 9) Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)

    • 10) Aspirationsgefahr

    Umweltgefahren: 1 Gefahrenklasse

    • Gewässergefährdend

    Zusätzliche EU-Gefahrenklasse 

    • Die Ozonschicht schädigend

Gefahrstofflager Lagerung wassergefährdender Stoffe

  • Nach Wasserhaushaltsgesetz - Eignungsfeststellung von Anlagen nach § 62 und § 63 WHG

  • Einzelheiten zur Überwachung und Fachbetriebspflicht nach neuem VUmws (Verordnung zum Umgang mit wasser-gefährdenden Stoffen)

  • Auffangwannen:

    • muss 10% der eingelagerten Menge aufnehmen können, mindestens aber den Inhalt des größten Behälters

    • Wenn in Wasserschutzgebieten zugelassen
      = meist 100% der Lagermengen

Wassergefährdungsklassen WGK

  • WGK 1 = schwach wassergefährdend

  • WGK 2 = wassergefährdend

  • WGK 3 = stark wassergefährdend

Weitere zu beachtende Faktoren

  • Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten

  • Belüftung von Lagern entzündbarer Flüssigkeiten

  • Ex-Bereiche und Zonen

  • Löschwasserrückhaltung

Erstellung einer Gefahrstoffbetriebsanweisung

  • Übernahme der Daten aus dem Sicherheitsdatenblatt

  • Erstellung mit geeigneter Software

  • Umstellung nach GHS

  • Bestimmung d. Lagermengen und d. Lagerortes

  • Klärung der zuständigen Person (Verantwortung für sachgerechte Benutzung nach BetrSichV der Arbeitgeber)

  • Zugänglich machen der Betriebsanweisung am Lagerort

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