Abfallbeauftragter
Informationen:
Ziel und Zweck:
Ziel dieser Position ist es gemäß der gesetzlichen Vorgabe eine kontrollierte Entsorgung von Abfällen sicherzustellen. Die Benennung eines Abfallbeauftragten hängt von der zu entsorgenden Abfallmenge und deren Gefährdung ab
In den §§ 58-60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist die Bestellung des Betriebsbeauftragten für Abfall sowie dessen Pflichten und Aufgaben festgelegt
Verantwortung:
Geschäftsführung
Ausführende Mitarbeiter:
Abfallbeauftragter
Mitwirkende:
Mitarbeiter des betroffenen Bereichs
Information an:
Geschäftsführung
Relevante Bereiche des Unternehmens
Aufgaben:
Abfallbeauftragte berät die Geschäftsführung (Betreiber)
Überwachung der Abfälle von ihrer Entstehung / Anlieferung bis zu ihrer Verwertung / Beseitigung (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 KrWG)
Überwachung der Einhaltung von gesetzlichen und behördlichen Auflagen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 KrWG)
Überwachung des Betriebes und seiner Infrastrukturen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG)
Aufklärung über schädliche Umweltauswirkungen, welche von Abfällen ausgehen können (§ 60 Abs. 1 Satz 3 KrWG)
Begutachtung unter Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft ( § 60 Abs. 1 Nr. 4 KrWG)
Verbesserung des Entsorgungsverfahrens (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 KrWG)
Erstellung eines Jahresberichtes über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen (§ 60 Abs. 2 KrWG)
Relevante Prozesse
Entwicklung
Wareneingang
Verpackung
Arbeitsvorbereitung
Produktion
Gefahrstoffmanagement
Verbindliche Anforderungen (gesetzliche- & behördliche Anforderungen / Kundenanforderungen)
Stellungnahme zu abfallrelevanten Entscheidungen des Betreibers, z.B. Einführung von neuen Verfahren, Erzeugnissen und Investitionen (§ 56 Abs. 1 BImSchG)
Vortragsrecht bei der Geschäftsleitung (§ 57 BImSchG)
Benachteiligungsverbot (§ 58 BImSchG)
Kündigungsschutz (§ 58 BImSchG)
Verantwortungsvoller Umgang mit Abfällen
Recycling Anforderungen bei der Entwicklung neuer Produkte sind zu berücksichtigen
Abteilungsrisiken (Risiken und Chancen)
Nichtbeachtung der gesetzlichen und behördlichen Rahmenbedingungen
Nichtbeachtung der Entsorgungsvorgaben des Unternehmens
Unkontrollierte Entsorgung gefährlicher Abfälle
IST-Situation:
Übernehmen Sie die aufgeführten potentiellen Risiken und definieren Sie nun, ob diese Risiken bei Ihnen im Unternehmen auftreten können bzw. eventuell bereits abgesichert sind
Definieren Sie die derzeitig etablierten Vermeidungs- und Entdeckungsmaßnahmen
Bewerten Sie die Risiken z. B. mit der FMEA-Methode
Planung:
Definieren Sie einen Maßnahmenplan, um die derzeitigen Risiken abzumildern bzw. zu beseitigen („Chancen“)
Beachten Sie die Wirksamkeitsprüfung getroffener Maßnahmen
Die veränderte Situation stellt nun die neue Ist-Situation dar
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Abfallvermeidung geht vor Abfallverwertung geht vor Abfallbeseitigung
Definition des Abfallbegriffs (§3 Abs.1 KrW/AbfG)
Abfallmanagement
Abfallkataster
Abfallschlüsselnummern
Abfalllagerung
Abfallentsorgung
Definitionen
Besitzer: die natürliche o. juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache hat
Erzeuger: derjenige, durch dessen Tätigkeit Abfälle angefallen sind
Entledigung: Abfall ist in Anhang 1 des KrW/AbfG aufgelistet und wird nach Anhang 2 entsorgt
Pflichten des Erzeugers
Erstellen eines Abfallwirtschaftskonzeptes § 19
bei mehr als 2 t pro Jahr, Angaben zur Art, Menge, Verbleib, Maßnahmen der Vermeidung, Verwertung, Beseitigung
Erstellung einer Abfallbilanz § 20 für das vergangene Jahr
Entsorgung
Verwertung:
stofflich
energetisch
Beseitigung:
Verbrennung
Mechanisch-biologische Behandlung
Deponie
Einstufungen
Gefährliche Abfälle:
überwachungsbedürftig
nachweispflichtig
Nicht gefährliche Abfälle:nicht überwachungspflichtig
nicht nachweispflichtig
Produktverantwortung
Für die Entwicklung, Herstellung u. Inverkehrbringen von Erzeugnissen
Einsatz von Materialien bei der Herstellung, welche verwertbaren Abfälle darstellen und als Sekundärrohstoff wieder im Kreislauf zurück geführt werden können
Rücknahmeverpflichtung
Mitteilungspflicht
Mitteilung an die Verantwortlichen der Behörde für genehmigungsbedürftige BImSchG-Anlagen und die Rücknahmeverpflichtungen bei bestimmten Produkten
Mitteilung über die Umsetzung des Gesetzes und deren Einhaltung
Abfallbeauftragter
Es ist von der Organisation ein Abfallbeauftragter zu benennen § 54 sofern genehmigungsbedürftige Anlagen betrieben und überwachungsbedürftige Abfälle anfallen
Abfallschlüsselnummern (ASN)
06 01 01
06 = Herkunftsspezifische Bezeichnung
01 = Branchen- /Prozessartspezifische Bezeichnung
01 = Spezielle Bezeichnung
Elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV)
Seit 01.04.2010: Entsorger / Behörden müssen elektronisch signieren
Seit 01.02.2011: Erzeuger / Beförderer müssen elektronisch signieren
Vorteile: → rechtsverbindlich
zumeist mit vom Entsorger bereitgestellter Software zur Abfallbilanzierung (DMS)
Ablauf
wie beim bisherigen Ablauf müssen beim elektronischen Abfallnachweisverfahren der Abfallerzeuger, der Abfallbeförderer und der Abfallentsorger nacheinander auf dem Abfallbegleitschein unterschreiben. Die einzelnen Signaturen werden dabei in „Layer-Technik“ verarbeitet
Zwar ist festgelegt, dass Erzeuger, Beförderer und Entsorger den Abfallbegleitschein nacheinander unterschreiben müssen – doch die genauen Zeitpunkte dafür sind nicht definiert.
→ Allerdings ist das Ablaufverfahren von den Beteiligten vorab schriftlich zu vereinbaren
Betriebliche Abfallwirtschafts-konzepte u. Abfallbilanzen
Planungs- u. Kontrollinstrument
Nach § 19 KrW-/AbfG
Entfällt wenn in Öko-Audit enthalten
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