Jump to content
View in the app

A better way to browse. Learn more.

WirtschaftsPerformance.com

A full-screen app on your home screen with push notifications, badges and more.

To install this app on iOS and iPadOS
  1. Tap the Share icon in Safari
  2. Scroll the menu and tap Add to Home Screen.
  3. Tap Add in the top-right corner.
To install this app on Android
  1. Tap the 3-dot menu (⋮) in the top-right corner of the browser.
  2. Tap Add to Home screen or Install app.
  3. Confirm by tapping Install.

Abfallbeauftragter

WP-IMS-2162-a.jpgInformationen:

  • Ziel und Zweck:

    • Ziel dieser Position ist es gemäß der gesetzlichen Vorgabe eine kontrollierte Entsorgung von Abfällen sicherzustellen. Die Benennung eines Abfallbeauftragten hängt von der zu entsorgenden Abfallmenge und deren Gefährdung ab

    • In den §§ 58-60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist die Bestellung des Betriebsbeauftragten für Abfall sowie dessen Pflichten und Aufgaben festgelegt

  • Verantwortung:

    • Geschäftsführung

  • Ausführende Mitarbeiter:

    • Abfallbeauftragter

  • Mitwirkende:

    • Mitarbeiter des betroffenen Bereichs

  • Information an:

    • Geschäftsführung

    • Relevante Bereiche des Unternehmens

Aufgaben:

  • Abfallbeauftragte berät die Geschäftsführung (Betreiber)

  • Überwachung der Abfälle von ihrer Entstehung / Anlieferung bis zu ihrer Verwertung / Beseitigung (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 KrWG)

  • Überwachung der Einhaltung von gesetzlichen und behördlichen Auflagen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 KrWG)

  • Überwachung des Betriebes und seiner Infrastrukturen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG)

  • Aufklärung über schädliche Umweltauswirkungen, welche von Abfällen ausgehen können (§ 60 Abs. 1 Satz 3 KrWG)

  • Begutachtung unter Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft ( § 60 Abs. 1 Nr. 4 KrWG)

  • Verbesserung des Entsorgungsverfahrens (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 KrWG)

  • Erstellung eines Jahresberichtes über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen (§ 60 Abs. 2 KrWG)

Relevante Prozesse

  • Entwicklung

  • Wareneingang

  • Verpackung

  • Arbeitsvorbereitung

  • Produktion

  • Gefahrstoffmanagement

Verbindliche Anforderungen (gesetzliche- & behördliche Anforderungen / Kundenanforderungen)

  • Stellungnahme zu abfallrelevanten Entscheidungen des Betreibers, z.B. Einführung von neuen Verfahren, Erzeugnissen und Investitionen (§ 56 Abs. 1 BImSchG)

  • Vortragsrecht bei der Geschäftsleitung (§ 57 BImSchG)

  • Benachteiligungsverbot (§ 58 BImSchG)

  • Kündigungsschutz (§ 58 BImSchG)

  • Verantwortungsvoller Umgang mit Abfällen

  • Recycling Anforderungen bei der Entwicklung neuer Produkte sind zu berücksichtigen

Abteilungsrisiken (Risiken und Chancen)

  • Nichtbeachtung der gesetzlichen und behördlichen Rahmenbedingungen

  • Nichtbeachtung der Entsorgungsvorgaben des Unternehmens

  • Unkontrollierte Entsorgung gefährlicher Abfälle

IST-Situation:

  • Übernehmen Sie die aufgeführten potentiellen Risiken und definieren Sie nun, ob diese Risiken bei Ihnen im Unternehmen auftreten können bzw. eventuell bereits abgesichert sind

  • Definieren Sie die derzeitig etablierten Vermeidungs- und Entdeckungsmaßnahmen

  • Bewerten Sie die Risiken z. B. mit der FMEA-Methode

Planung:

  • Definieren Sie einen Maßnahmenplan, um die derzeitigen Risiken abzumildern bzw. zu beseitigen („Chancen“)

  • Beachten Sie die Wirksamkeitsprüfung getroffener Maßnahmen

  • Die veränderte Situation stellt nun die neue Ist-Situation dar


Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

  • Abfallvermeidung geht vor Abfallverwertung geht vor Abfallbeseitigung

  • Definition des Abfallbegriffs (§3 Abs.1 KrW/AbfG)

Abfallmanagement

  • Abfallkataster

    • Abfallschlüsselnummern

    • Abfalllagerung

    • Abfallentsorgung

Definitionen

  • Besitzer: die natürliche o. juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache hat

  • Erzeuger: derjenige, durch dessen Tätigkeit Abfälle angefallen sind

  • Entledigung: Abfall ist in Anhang 1 des KrW/AbfG aufgelistet und wird nach Anhang 2 entsorgt

Pflichten des Erzeugers

  • Erstellen eines Abfallwirtschaftskonzeptes § 19

    • bei mehr als 2 t pro Jahr, Angaben zur Art, Menge, Verbleib, Maßnahmen der Vermeidung, Verwertung, Beseitigung

  • Erstellung einer Abfallbilanz § 20 für das vergangene Jahr

Entsorgung

  • Verwertung:

    • stofflich

    • energetisch

    Beseitigung:

    • Verbrennung

    • Mechanisch-biologische Behandlung

    • Deponie

Einstufungen

  • Gefährliche Abfälle:

    • überwachungsbedürftig

    • nachweispflichtig


    Nicht gefährliche Abfälle:

    • nicht überwachungspflichtig

    • nicht nachweispflichtig

Produktverantwortung

  • Für die Entwicklung, Herstellung u. Inverkehrbringen von Erzeugnissen

  • Einsatz von Materialien bei der Herstellung, welche verwertbaren Abfälle darstellen und als Sekundärrohstoff wieder im Kreislauf zurück geführt werden können

  • Rücknahmeverpflichtung

Mitteilungspflicht

  • Mitteilung an die Verantwortlichen der Behörde für genehmigungsbedürftige BImSchG-Anlagen und die Rücknahmeverpflichtungen bei bestimmten Produkten

  • Mitteilung über die Umsetzung des Gesetzes und deren Einhaltung

Abfallbeauftragter

  • Es ist von der Organisation ein Abfallbeauftragter zu benennen § 54 sofern genehmigungsbedürftige Anlagen betrieben und überwachungsbedürftige Abfälle anfallen

Abfallschlüsselnummern (ASN)

  • 06 01 01

    • 06 = Herkunftsspezifische Bezeichnung

    • 01 = Branchen- /Prozessartspezifische Bezeichnung

    • 01 = Spezielle Bezeichnung

Elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV)

  • Seit 01.04.2010: Entsorger / Behörden müssen elektronisch signieren

  • Seit 01.02.2011: Erzeuger / Beförderer müssen elektronisch signieren

  • Vorteile: → rechtsverbindlich

    • zumeist mit vom Entsorger bereitgestellter Software zur Abfallbilanzierung (DMS)

Ablauf

  • wie beim bisherigen Ablauf müssen beim elektronischen Abfallnachweisverfahren der Abfallerzeuger, der Abfallbeförderer und der Abfallentsorger nacheinander auf dem Abfallbegleitschein unterschreiben. Die einzelnen Signaturen werden dabei in „Layer-Technik“ verarbeitet

  • Zwar ist festgelegt, dass Erzeuger, Beförderer und Entsorger den Abfallbegleitschein nacheinander unterschreiben müssen – doch die genauen Zeitpunkte dafür sind nicht definiert.

    • → Allerdings ist das Ablaufverfahren von den Beteiligten vorab schriftlich zu vereinbaren

Betriebliche Abfallwirtschafts-konzepte u. Abfallbilanzen

  • Planungs- u. Kontrollinstrument

    • Nach § 19 KrW-/AbfG

    • Entfällt wenn in Öko-Audit enthalten

Additional topics

Requirements & Audits

Configure browser push notifications

Chrome (Android)
  1. Tap the lock icon next to the address bar.
  2. Tap Permissions → Notifications.
  3. Adjust your preference.
Chrome (Desktop)
  1. Click the padlock icon in the address bar.
  2. Select Site settings.
  3. Find Notifications and adjust your preference.